Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Sehr geehrte Kunden,
bitte lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese als verbindlich an. Die folgenden Hinweise und Bedingungen regeln, soweit wirksam vereinbart, das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und CONZEPTA GmbH i.L. (nachfolgend genannt „Conzepta“) in Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a-y (BGB) sowie der §§ 4-11 (BGB-InfoV) und der Artikel 250-252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen und füllen diese aus.

 

1.) Anmeldung und Abschluss des Reisevertrags
1.a) Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Dies kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) vorgenommen werden. Grundlage dieses Angebots ist die Reiseausschreibung mit allen darin enthaltenen Informationen, sowie diese Reisebedingungen. Telefonisch nimmt Conzepta, worauf der Kunde ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor, um den Kunden im Nachhinein nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1-3 (EGBGB) zu informieren, danach soll erst die verbindliche Reiseanmeldung nach Satz 1 erfolgen. An die Reiseanmeldung ist der Kunde 10 Werktage, bei einer Reiseanmeldung per Telefax oder auf elektronischem Wege 5 Werktage jeweils ab Zugang der Erklärung gebunden.
1.b) Der Vertrag kommt ausschließlich mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung bzw. der Rechnungsstellung durch Conzepta zustande.

1.c) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.d) Geht die Annahmeerklärung dem Kunden nicht innerhalb der Bindungsfrist nach Ziffer 1.a) Satz 5 zu, oder weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist Conzepta 10 Tage an dieses neue Angebot gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder stillschweigende (Anzahlung oder Zahlung des Reisepreises) Erklärung annimmt.

 

2.) Zahlungen
2.a) Conzepta darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur nach Maßgabe von §651 t (BGB) fordern oder annehmen. Den Sicherungsschein erhält der Kunde mit der Buchungsbestätigung. Conzepta hat zur Absicherung der Kundengelder eine Versicherung bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Tel. 0611-5335859 abgeschlossen. 
2.b) Die Anzahlung beträgt, soweit im Einzelfall keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, 20%. Die Anzahlung muss auf den in der Buchungsbestätigung bezeichneten Konten innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung gutgeschrieben sein, falls keine andere Zahlungsfrist vereinbart ist. Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist. Bei Buchungen ab 30 Tage vor Reisebeginn ist der komplette Reisepreis sofort fällig.
2.c) Nach vollständiger Bezahlung der Reise erhält der Kunde unverzüglich seine Reiseunterlagen, in der Regel jedoch drei Wochen vor Reisebeginn. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, behält sich Conzepta das Recht vor, nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Reisevertrag zurückzutreten und die unter Ziffer 7.b) vereinbarten Stornokosten zu berechnen.
2.d) Die Zahlung des Reisepreises hat zu denen in der Reisebestätigung ausgewiesenen Fälligkeitsterminen zu erfolgen und kann wahlweise per Überweisung oder Barzahlung erfolgen.

 

3.) Leistungen
Conzepta behält sich Änderungen von Reiseausschreibungen in Prospekten, Katalogen und Anzeigen vor. Maßgeblich für den Leistungsumfang nach dem Reisevertrag sind die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3-5 und 7 (EGBGB) gemachten Angaben. Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen (z. B. Sonderwünsche), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Conzepta.

 

4.) Leistungsänderungen
4.a) Die Angebote und Angaben zu den vertraglichen Reiseleistungen im Katalog oder im Internet entsprechen dem Stand der Drucklegung. Bis zur Übermittlung des Buchungswunschs des Kunden sind jedoch aus sachlichen Gründen Änderungen der Leistungen möglich, die Conzepta sich ausdrücklich vorbehält. Über diese Änderungen wird Conzepta den Kunden gemäß § 651 f (BGB) vor Vertragsschluss unterrichten.
4.b) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt im Reisevertrag sind dann zulässig, wenn sie nach Vertragsabschluss erforderlich werden, von Conzepta nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind, oder unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseteilnehmers für diesen zumutbar sind. Zumutbarkeit ist immer dann gegeben, wenn der Anlass für die Änderung auf Umstände zurückzuführen ist, die vom Veranstalter nicht beeinflusst werden können, wie Naturkatastrophen, Kriegs- oder kriegsähnliche Auseinandersetzungen, Streiks, terroristische Anschläge, Krankheiten, politische, wirtschaftliche und sonstige Ereignisse, die eine Reiseleistung in Frage stellen. Conzepta ist verpflichtet, den Kunden über solche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
4.c) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Gewährleistungsansprüche wegen der zulässigen Änderung der Reiseleistung bestehen nicht.
4.d). Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung des Reisevertrags gilt § 651 g (BGB).
4.e) Sofern Conzepta in der Ausschreibung oder in den Reiseunterlagen den Namen eines Reiseleiters bekannt gibt, so ist diese Angabe unverbindlich und wird nicht Bestandteil des Reisevertrags. Kurzfristige Änderungen behält sich Conzepta vor. Eine Änderung in der Reiseleitung ist kein Rücktrittsgrund.
4.f) Veröffentlichte Flugzeiten entsprechen der Planung bei Drucklegung. Flugzeiten können sich – gelegentlich auch kurzfristig nach Zusendung der Reiseunterlagen – ändern. Conzepta ist grundsätzlich bemüht, einen möglichst langen Aufenthalt am Zielort zu gewährleisten. Ein Rückerstattungsgrund entsteht aber nicht, wenn Hinflüge am Nachmittag/Abend und Rückflüge bereits am Morgen/Vormittag stattfinden. Die Angabe der Reisedauer in der Ausschreibung nach Tagen bedeutet nicht jeweils 24 Stunden Reiseleistung.

4.e) Programmänderungen wegen höherer Gewalt - Flusskreuzfahrten - Änderungen Reiseverlauf bei Flusskreuzfahrten

Kann die Reise infolge eines Umstandes, der nach Vertragsabschluss eingetreten ist und von Conzepta GmbH i.L. nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist, nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, so ist Conzepta GmbH i.L. berechtigt, Reiseleistungen zu ändern, sofern die Abweichung zur ursprünglich gebuchten Leistung objektiv nicht erheblich, für den Reisenden zumutbar ist und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht  beeinträchtigt. Insbesondere gilt dies bei Flusskreuzfahrten für Hoch – oder Niedrigwasser.

Programmänderungen bedingt durch Wartezeiten an Schleusen, Wasserstände oder Gezeiten bleiben grundsätzlich vorbehalten. Bei extremem Hoch – oder Niedrigwasser, Brücken – oder Schleusenreparaturen , sowie behördlichen Anordnungen der Schifffahrtsämter behalten wir uns vor, Teilstrecken per Bus zu fahren bzw. Übernachtungen in Hotels mit vergleichbarem Standard des jeweiligen Schiffes vorzunehmen, ohne dass sich daraus ein Rechtsanspruch für die Reiseteilnehmer ableiten lässt. ( Hoch – oder Niedrigwasser ist höhere Gewalt ).

Eventuelle Änderungen der Reihenfolge der anzulaufenden und im Programm aufgeführten Häfen bei Flusskreuzfahrten behält sich CONZEPTA GmbH i.L. ebenfalls vor.

 

5.)  Preise und Preisänderungen
5.a) Die in der Ausschreibung angegebenen Preise sind für Conzepta bindend. Conzepta behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung des Reisepreises insbesondere aus folgenden Gründen zu erklären, über die Conzepta den Kunden vor der Buchung selbstverständlich informiert: Erhöhung der Beförderungskosten, Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse. Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und im Katalog ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung der Ausschreibung verfügbar gemacht werden kann. 
5.b) Conzepta behält sich das Recht vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Fall der nachträglichen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
a) Die Änderungen des Reisepreises werden wie folgt berechnet: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Conzepta den Reisepreis nach Maßgabe der folgenden Berechnung erhöhen:
– Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Conzepta vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
– In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Conzepta vom Reisenden verlangen.
b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber Conzepta erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Ändert sich der für die betreffende Reise geltende Wechselkurs, wird der rechnerische Anteil der Kursdifferenz an den Kunden weitergegeben.
 

6.) Rücktritt und Kündigung durch Conzepta
6.a) Wird eine ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl, auf die im Reisevertrag ausdrücklich hingewiesen wird, nicht erreicht, ist Conzepta nach § 651 h Absatz 4 (BGB) berechtigt von der betroffenen Reiseleistung oder Reise bis zum 20. Tag vor Reisebeginn zurückzutreten. Wird die Reiseleistung oder Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde die auf diese Reiseleistung oder – sofern es sich um eine Kündigung der Reise handelt – die auf die Reise geleistete Zahlung zurück. Conzepta ist berechtigt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl bei der Reiseleistung Busanreise den Transfer oder Teilstrecken des Transfers auf Bahn oder Kleinbus umzubuchen.
6.b) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Conzepta für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Conzepta verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
6.c) Conzepta kann den Reisevertrag nach Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde trotz einer Abmahnung von Conzepta den Reiseablauf erheblich stört, sich oder andere Personen gefährdet oder verletzt, sich nicht an sachlich begründete Hinweise oder Anweisungen hält oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass seine weitere Teilnahme für Conzepta und/oder für andere Mitreisende nicht zumutbar ist. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn eine solche offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.
6.d) Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil dieser den Kunden reiseunfähig macht oder eine Gefahr für den Kunden selbst oder jemanden sonst darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die Urlaubsreise jederzeit abgebrochen werden. Für eventuell entstehende Mehrkosten steht Conzepta nicht ein. Gleiches gilt, wenn eine geistige oder körperliche Behinderung eine besondere Betreuung des Kunden erfordert, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen von Conzepta hinausgeht, und der Kunde keine diese Betreuung übernehmende Begleitperson hat. Im Zweifel ist zur Nachfrage vor der Buchung geraten.
6.e) Ferner kann Conzepta den Reisevertrag ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn der Kunde unter falscher Angabe zur Person, zur Adresse und zum Ausweisdokument gebucht hat.
6.f) Bei Kündigung nach Antritt der Reise wird Conzepta durch den jeweiligen Reiseleiter vertreten, sofern ein solcher die Reise begleitet.

 

7.) Rücktritt durch den Kunden
7.a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Conzepta innerhalb der Öffnungszeiten des Reisebüros. Der Rücktritt muss in jedem Falle schriftlich erfolgen. Der Nichtantritt der Reise steht dem Rücktritt vom Reisevertrag am Anreisetag gleich.
7.b) Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Conzepta nach § 651 h Absatz 2 (BGB) Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden pauschaliert wie folgt berechnet:

 

Für Flugreisen/ Busreisen gelten nachstehende Stornogebühren:

Bis 60 Tage vor Reiseantritt 25%
Ab 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt 30%
Ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 35%
Ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
Ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 70%
Ab 6. Tag vor Reiseantritt 80%
No Show ( Nichterscheinen)  95%

Für Schiffsreisen  gelten nachstehende Stornogebühren :

      Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises

      Ab 29. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises

      Ab 14. Tag bis 10. Tag vor Reisebeginn75 % des Reisepreises

      Ab 9 Tage bis 5 Tage vor Reisebeginn 85 % des Reisepreises

      Ab  4 Tage vor Reisebeginn 95 % des Reisepreises

      No-Show ( Nichterscheinen ) 95 % des Reisepreises

 

 

Für Buchungen von Reisen nach Tansania gelten nachstehende Stornogebühren :

 Bis 60 Tage vor Reiseantritt 35 %

 Ab 59. bis 29. Tag vor Reiseantritt 60%

 Ab 28. bis 15. Tag vor Reiseantritt 80%

 Ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 85 %

 Ab 6. Tag vor Reiseantritt 100 %

 Bei Stornierung am Abreisetag fallen 100 % Stornogebühren an.

 

Prämien für über Conzepta vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zur pauschalen Entschädigung in voller Höhe an.
 

7.c) Bei lediglich vermittelten Eintrittskarten fallen ab 8 Wochen vor Reisebeginn 100% Stornokosten an.
7.d) Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass Conzepta kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Conzepta behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit sie nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind.
7.e) Bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers stehen Conzepta die Stornokosten gemäß vorstehenden Pauschalsätzen, jedoch mindestens eine pauschale Entschädigung in Höhe von 80% zu. Für die Umstellung der Buchung auf Einzelbelegung für den verbleibenden Reiseteilnehmer erheben wir eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50 pro Buchung.
7.f) Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß §651 e (BGB) einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
7.g) Bearbeitungs- und Rücktrittsgebühren sind sofort fällig. 
7.h) Wir weisen darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, bei unserer Partnerversicherung Europäische Reiseversicherung eine Reise-Rücktrittskostenversicherung, ein Komplettschutzpaket, sowie weitere Reiseversicherungen abzuschließen.

 

8.) Umbuchung
8.a) Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart, insbesondere auch der Teilstornierung von Zusatzleistungen, Beförderungsleistungen bei der Anreise (Umbuchung) besteht nicht. Für Umbuchungen, die auf Wunsch des Kunden dennoch unter Beibehaltung des Gesamtzuschnitts der Reise vorgenommen werden (insbesondere unter Beibehaltung der Reisedauer und des Reisepreises), werden bis 30 Tage vor Reisebeginn von Conzepta folgende Kosten berechnet:
– Für die Änderung von Reiseteilnehmern (Namensänderung/Personenersetzung) werden € 50 Bearbeitungsgebühr pro Person berechnet, außer bei Flügen nach Ticketerstellung. Hier bedarf es der Rückbestätigung durch die Fluggesellschaft und eventuell anfallende Kosten werden der Buchung belastet.
– Bei Reisen mit Flug-, Bahn- oder Busanreisepaketen und Hotel- oder Schiffsübernachtungen wird sich Conzepta im Rahmen der Umbuchungsanfrage bemühen, die entsprechenden Arrangements auf den Umbuchungswunsch anzupassen, hieraus resultierende Mehrkosten durch Stornierungen, zwischenzeitliche Preiserhöhungen oder Verfügbarkeiten trägt der Reisende.
8.b) Umbuchungswünsche des Kunden ab 29 Werktage vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 7 und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Entsprechende Mehrkosten, insbesondere für die Änderung oder erforderliche Neuausstellung von Flugtickets/Tickets hat der Kunde zu tragen.
8.c) Für eine Vertragsübertragung auf eine dritte Person gilt § 651 e (BGB).
8.d) Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
 

9 .) Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus anderen, nicht von Conzepta zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung. Conzepta wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um die Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Eine Erstattung der ersparten Aufwendungen entfällt in Fällen, bei denen es sich um unerhebliche Leistungen handelte oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

10.) Gewährleistung, Kündigung durch den Kunden
10.a) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde gemäß § 651 k (BGB) Abhilfe verlangen. Er ist verpflichtet, der von Conzepta eingesetzten Reiseleitung eventuelle Reisemängel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.b) Bei Schäden oder Zustellverzögerungen bei Flugreisen empfehlen wir dringend, dies unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P. I. R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen sind der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung anzuzeigen. Ohne ordnungsgemäße Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlusts.
10.c) Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels kündigen, gilt § 651 l (BGB).
10.d) Die Geltendmachung von Ansprüchen kann fristwahrend nur gegenüber Conzepta unter folgender Anschrift erfolgen: Conzepta GmbH i.L., Hünxer Str. 389, 46537 Dinslaken

 

11.) Haftung und Haftungsbeschränkung
11.a) Die vertragliche Haftung von Conzepta für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Kunden von Conzepta weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder 
b) Conzepta für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. Im Übrigen gilt § 651 p (BGB).
11.b) Conzepta haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z. B. Geld, wichtige Dokumente, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, mobile Endgeräte – wie etwa Laptops, Smartphones oder Tablets -, jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt.
11.c) Conzepta haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Conzepta sind. §§ 651 b, 651 c, 651 w, 651 y (BGB) bleiben hiervon unberührt. Conzepta haftet jedoch, wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Conzepta ursächlich geworden sind.

 

12.) Pass- , Visa- und Gesundheitsbestimmungen
12.a) Der Kunde hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder, die von der Reise berührt werden, zu befolgen.
12.b) Conzepta wird deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Angehörigen anderer Staaten gibt das jeweils zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird hiervon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventuell Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit, Voreintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis, etc.) vorliegen.
12.c) Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Etwaige hierfür anfallende Kosten sind allein vom Kunden zu tragen. Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, Strafen, Bußgelder und sonstige Auslagen oder auch zusätzlich anfallende Reisekosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Conzepta nicht, oder nur unzureichend informiert hat. 
12.d) Der Kunde hat Conzepta alle für die jeweilige Reise erforderlichen persönlichen Daten (Manifestdaten) bis spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten, dass die angegebenen Manifestdaten mit den Daten in den Reisedokumenten (z. B. Reisepass und Personalausweis) übereinstimmen. Bei Buchung ab 6 Wochen vor Reisebeginn sind die Manifestdaten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
12.e) Conzepta haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende diese mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, Conzepta hat hierbei eigene Pflichten schuldhaft verletzt.
12.f) Sind für die Einreise in ein Land, das von der Reise berührt wird, vom Kunden Einreisegebühren oder ähnliche Abgaben zu entrichten oder sind kostenpflichtige Reisedokumente (z. B. Visum) erforderlich, deren Besorgung Conzepta übernommen hat, so ist Conzepta berechtigt, hierfür anfallende und verauslagte Kosten an den Kunden weiter zu belasten. Dies gilt nicht, wenn diese Kosten in den Reiseleistungen der Ausschreibung inkludiert wurden.

 

13.) Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Conzepta ist laut EU-Verordnung dazu verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die aller Voraussicht nach seinen Flug durchführen wird. Sobald Conzepta sicher weiß, um welche Fluggesellschaft es sich handelt, ist Conzepta verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren. Sollte sich daran noch etwas ändern, muss der Kunde darüber in Kenntnis gesetzt werden. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm

 

14.) Verjährung, Abtretung, Gerichtsstand und Verbraucherstreitbeilegung
14.a) Ansprüche des Kunden wegen Reisemängeln nach § 651 i (BGB) verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
14.b) Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch Ehepartner, ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Kunden durch Dritte in eigenem Namen. Dies gilt nicht zwischen dem Kunden und mitreisenden Familienangehörigen oder diejenigen, für welche der Kunde eine Verpflichtung nach Ziffer 1.3 übernommen hat.
14.c) Der Kunde kann Conzepta nur an dessen Sitz in Dinslaken, Deutschland verklagen. Für Klagen von Conzepta gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrags ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Conzepta maßgebend.
14.d) Conzepta nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
14.e) Conzepta weist für alle im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Reiseverträge auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
14.f) Die Nichtigkeit und/oder die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags und/oder dieser Bestimmungen haben nicht die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags oder der Reisebedingungen zur Folge.

 

15.) Reiseveranstalter
Conzepta GmbH i.L. – Hünxer Str. 389 – 46537 Dinslaken

Stand 07/2018